§ 8.
(1) Eine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung der Finanzmarktaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Zuständige Stelle für die in § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 vorgesehene Anzeige ist für die Bewilligung des Betriebs einer Kernanlage oder für die Bewilligung der Beförderung von Kernmaterial zuständige Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10003613
Dokumentnummer
NOR40041917
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