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§ 8 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Weitere Verpflichtungen

§ 8.

(1) AS-Stellen haben

  1. 1. sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
  2. 2. den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
  3. 3. sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
  4. 4. bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.

(2) AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40202322

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