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§ 89 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Allgemeine Verbandsaufgaben

§ 89.

(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143800

alte Dokumentnummer

N8199961528L

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