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§ 89 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

22. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit

§ 89.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207382

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