§ 898
Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bey einem letzten Willen für nicht beygesetzt angesehen werden, sind ungültig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 898
Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bey einem letzten Willen für nicht beygesetzt angesehen werden, sind ungültig.
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