Abschnitt III
Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag
§ 88.
(1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210814
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