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§ 87b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verträge mit Dritten

§ 87b.

Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein, von deren Bestand die Funktion und der Wert des Vermögensobjekts maßgeblich abhängt. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den Eintritt des Erstehers nach Einvernehmung des Dritten festzustellen. Der Vertragsübergang berechtigt den Dritten nicht zur Kündigung, sofern ihm die Fortsetzung des Vertrags mit dem Ersteher zumutbar ist; unberührt bleiben sonstige vereinbarte oder gesetzliche Gründe für eine Vertragsbeendigung.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233630

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