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§ 87a K-VStR 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2012

§ 87a

Übermittlung von Unterlagen

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, ist die Stadt verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.

13.07.2012

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