§ 87
(1) Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen ist die Ausübung von Wintersport verboten, sofern eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund der folgenden Bestimmung gesperrt oder auf Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar ist. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Straßen von dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausnehmen und für den übrigen Fahrzeugverkehr sperren.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
(3) Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlaufen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.
Schlagworte
Bundesstraße, Landesstraße
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146682
alte Dokumentnummer
N9196012101A
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