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§ 87 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Sitzungen

§ 87.

(1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare/Notarinnen angehören. Der Präsident/Die Präsidentin (dessen/deren Stellvertreter/in) zählt auf diese Mindestanzahl.

(3) In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht; bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin) und von weiteren Mitgliedern, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlussfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Mitgliedern aus der Gruppe der Notare/Notarinnen und drei Stimmen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.

(5) Der leitende Angestellte/Die leitende Angestellte der Versorgungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der/die Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210813

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