1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original. 2. § 87 gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht. 3. siehe auch § 56 Abs. 1
4. Beilagen.
a) Originale.
§ 87.
(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.
1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original.
2. § 87 gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht.
3. siehe auch § 56 Abs. 1
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025602
alte Dokumentnummer
N2195511352S
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