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§ 86 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Neukonto von Rechtsträgern

§ 86.

Der Ausdruck „Neukonto von Rechtsträgern“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174233

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