vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 85 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vorstand

§ 85.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter/in) hat der Gruppe der Notare/Notarinnen, eines (dessen Stellvertreter/in) der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und eines (dessen Stellvertreter/in) der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen anzugehören.

(2) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten Stellvertreter/innen zu vertreten.

(3) Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident/die Präsidentin zu führen. § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Präsident/Die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, wenn sie in die Vorsorge einbezogen sind, ihren Amtssitz (Dienstort), wenn sie ehemalige Notare/Notarinnen sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, dass sie kurzfristig an den Sitz der Versorgungsanstalt gelangen können.

(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Abs. 6 und 7 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreter/in) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versorgungsanstalt übertragen.

(6) Der Präsident/Die Präsidentin hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als es notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren bzw. einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident/die Präsidentin hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm/ihr getroffenen Maßnahmen zu berichten.

(7) Der Vorstand hat die Versorgungsanstalt unbeschadet des Abs. 6 im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident/die Präsidentin in anderen als den in Abs. 6 bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versorgungsanstalt vertreten können.

(8) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Schlagworte

Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40239102

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte