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§ 85 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für erneuerbares Gas Grüngassiegel

§ 85.

(1) Grüngassiegel dienen dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß § 87.

(2) Herkunftsnachweise für erneuerbares Gas und Grünzertifikate für Gas gemäß § 86 können mit einem Grüngassiegel versehen werden. Die Ausstellung der Grüngassiegel erfolgt durch die Regulierungsbehörde.

(3) Ein Grüngassiegel ist auszustellen, wenn erneuerbares Gas aus erneuerbarer Energie hergestellt wird, die auf das nationale Erneuerbare-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann. Wird Gas aus Energie in Form von Biomasse-Brennstoffen hergestellt, so hat sie außerdem den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236739

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