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§ 85 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 85. Bestimmungen betreffend die Beiträge gemäß § 7 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der derzeit geltenden Fassung wird der Jahresbetrag für die Kalenderjahre 1956 und 1957 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1955 erhoben. Änderungen in der steuerlichen Zurechnung des Beitragsgegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung des Beitrages zu berücksichtigen. Andere Änderungen sind nicht zu beachten. Zur Beurteilung, ob die im § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a des im Satz 1 zitierten Bundesgesetzes vorgesehene Wertgrenze von 10.000 S überschritten wird, ist bei der Beitragserhebung für die Kalenderjahre 1956 und 1957 von dem zum 1. Jänner 1955 maßgebenden Einheitswert auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042719

alte Dokumentnummer

N3195513773P

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