§ 84. Pistenendbefeuerung
(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen an den Pistenenden durch sechs rote Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen Abständen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster derAnlage 20 errichtet sein müssen. Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, müssen die Pistenendfeuer in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem Muster der Anlage 19 errichtet sein.
(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende, pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer.
(3) Beide Endbefeuerungen einer Piste müssen so geschaltet sein, daß sie gleichzeitig betrieben werden können.
(4) Bei Vorhandensein von Stoppflächen müssen die Pistenendfeuer Unterflurfeuer sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148026
alte Dokumentnummer
N9197249421J
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