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§ 84 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 84. Pistenendbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen an den Pistenenden durch sechs rote Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen Abständen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster derAnlage 20 errichtet sein müssen. Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, müssen die Pistenendfeuer in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem Muster der Anlage 19 errichtet sein.

(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende, pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer.

(3) Beide Endbefeuerungen einer Piste müssen so geschaltet sein, daß sie gleichzeitig betrieben werden können.

(4) Bei Vorhandensein von Stoppflächen müssen die Pistenendfeuer Unterflurfeuer sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148026

alte Dokumentnummer

N9197249421J

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