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§ 84 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung

§ 84.

(1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 81) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.

(2) Die Versorgungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar/jeder ehemaligen Notarin mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 81) eine Liste der ehemaligen Notare/Notarinnen und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (§ 81) der Versorgungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Gewählt sind jene ehemaligen Notare/Notarinnen mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren/Notarinnen als gewählt gelten würde, so entscheidet das Los.

(4) Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar/eine gewählte ehemalige Notarin die Wahl nicht an, so gilt der/die nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210810

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