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§ 84 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

III. Hauptstück.

Auflösung.

Erster Abschnitt.

Auflösung.

§ 84.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

  1. 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  2. 2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
  3. 3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);
  4. 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
  5. 5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
  6. 6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.

(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.

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