III. Hauptstück.
Auflösung.
Erster Abschnitt.
Auflösung.
§ 84.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
- 3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);
- 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
- 5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
- 6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.
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