§ 836
Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 836
Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)