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§ 82a MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 82a.

(1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

  1. 1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und
  2. 2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

    sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.

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