Berichte
§ 82.
Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40233232
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