vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 81 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 81

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Registergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144851

alte Dokumentnummer

N9194041486L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)