vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 815 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 815.

Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte