Lärmmessungen in der Umgebung von Flughäfen
§ 80d.
Die Halter von Flughäfen sind verpflichtet, in der Umgebung des jeweiligen Flughafens mindestens einen Messpunkt in Hauptstartrichtung und einen Messpunkt in Hauptlanderichtung zur Messung von Fluglärmimmission zu errichten und die Ergebnisse dieser Messungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt elektronisch selbst oder durch eine sachkundige dritte Stelle zu veröffentlichen. An Stelle eines der Messpunkte in Hauptstart- und Hauptlanderichtung kann ein Messpunkt im Bereich des am dichtesten besiedelten angrenzenden Wohngebiets errichtet werden.
Schlagworte
Hauptstartrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236217
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