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§ 7b GebarungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 7b

(1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach

  1. 1. dem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich
  1. a) einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 3 ERVO 1994) und
  2. b) der Finanzierungskosten (§ 2 Abs. 4 ERVO 1994) sowie
  1. 2. den Baukosten gemäß § 1 ERVO 1994 einschließlich der sonstigen Kosten gemäß § 4 ERVO 1994.

(2) Die Obergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach

  1. 1. den Grundkosten gemäß § 2 ERVO 1994,
  2. 2. den Baukosten gemäß Abs. 1 Z 2,
  3. 3. der Rücklagenkomponente gemäß § 16 Z 2 ERVO 1994 und
  4. 4. einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.

(3) Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

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