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§ 7a PartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Veröffentlichungen

§ 7a.

Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,
  2. 2. die Satzungen (§ 1 Abs. 4),
  3. 3. jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen ParteienTransparenzSenates sowie
  4. 4. Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245740

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