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§ 7a HäVO 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2012

Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung

§ 7a.

Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Jahresbericht über die Gewinnung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen an Krankenanstalten, Krankenhausblutdepots und Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, vorzulegen. Der jährliche Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Gesamtzahl der Spender von Blut und Blutbestandteilen,
  2. 2. die Gesamtzahl der Spenden,
  3. 3. eine Liste der belieferten Krankenhausblutdepots und Krankenanstalten,
  4. 4. die Gesamtzahl der nicht verwendeten Spenden,
  5. 5. die Anzahl jeder hergestellten und verteilten Blutbestandteile,
  6. 6. Inzidenz und Prävalenz von durch Transfusionen übertragbaren Infektionsmarkern in Blut oder Blutbestandteilen,
  7. 7. die Anzahl von Produktrückrufen und
  8. 8. die Anzahl der gemeldeten ernsten Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005372

Dokumentnummer

NOR40135297

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