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§ 7a GKoaerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Überwachung durch das Gericht

§ 7a.

(1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

(2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.

(3) Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.

(4) § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40047060

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