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§ 7a BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Beratung der Bewährungshelfer

§ 7a.

Den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern ist Gelegenheit zu Aussprachen über ihre Tätigkeit mit einer Person zu geben, die weder Dienststellenleiter noch in dessen Vertretung Leiter der Besprechungen (§ 7), an denen die betreffenden Bewährungshelfer teilnehmen, oder sonst Vorgesetzter dieser Bewährungshelfer ist. Hiezu sind in der Sozialarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sind und befähigt erscheinen; sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028133

alte Dokumentnummer

N2196923513S

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