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§ 7 ZZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausmaß der Schwankungsrückstellung

§ 7.

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008126

Dokumentnummer

NOR40144825

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