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§ 7 Zweites Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 7

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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