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§ 7 Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2022

Schulbesuchsbestätigung

§ 7.

(1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

  1. 1. für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und
  2. 2. für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).

(1a) Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes – ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes – ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40244759

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