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§ 7 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2021

Fachwissen

§ 7.

(1) Die Zertifizierungsstelle muss zusätzlich zu den Anforderungen des Punktes 6.1 ISO/IEC 17065:2012 über hinreichende personelle Ressourcen mit aktuellen Fachkenntnissen in den folgenden Bereichen verfügen und in der Lage sein, dies jederzeit nachzuweisen:

  1. 1. Kenntnisse des Datenschutzrechts und Erfahrung in seiner Anwendung, einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Verfahren,
  2. 2. Kenntnisse in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. a DSGVO und
  3. 3. Kenntnisse der für Konformitätsbewertungen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der national und international relevanten Normen (insbesondere EN, DIN, IEC und ISO).

(2) Die juristischen Fachkenntnisse sind nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines mindestens acht Semester andauernden Studiums der Rechtswissenschaften oder des Wirtschaftsrechts an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder einer Fachhochschule, das zur Führung des akademischen Grades Magister oder Master berechtigt.

(3) Die technischen Fachkenntnisse sind nachzuweisen durch:

  1. 1. den erfolgreichen Abschluss eines mindestens acht Semester andauernden Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder einer Fachhochschule, das überwiegend durch die Fächer Informatik, Technik oder Mathematik gekennzeichnet ist und das zur Führung des akademischen Grades Magister, Diplom-Ingenieur oder Master berechtigt, oder
  2. 2. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, die zur Führung der Qualitätsbezeichnung Ingenieur im Sinne des Ingenieurgesetzes 2017 – IngG 2017, BGBl. I Nr 23/2017, berechtigt, oder
  3. 3. den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung, für welchen in dem Mitgliedsstaat, in dem er erfolgte, ein anerkannter geschützter Titel oder eine solche Berufsbezeichnung verliehen wird.

(4) Die Fachkenntnisse gemäß Abs. 2 und Abs. 3 können auch in Form einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung nachgewiesen werden, die allgemein juristische und technische Fachkenntnisse vermittelt.

(5) Die mit dem Zertifizierungsverfahren betrauten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 über ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung mit Auditierungen im Sinne des § 16 Abs. 3 verfügen.

(6) Die für die Entscheidung über die Zertifizierung verantwortliche Person oder verantwortlichen Personen im Sinne des § 13 müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 über eine mindestens fünfjährige spezifische Berufserfahrung im Datenschutzrecht und im Bereich des technischen Datenschutzes verfügen.

(7) Das Fachwissen der Zertifizierungsstelle muss nicht in einer Person alleine vorhanden sein.

(8) Das Personal, welches im Zertifizierungsverfahren und bei der Entscheidung über die Zertifizierung eingesetzt wird, muss sich im Sinne des Art. 43 Abs. 2 lit. b DSGVO verpflichten, die gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigten Kriterien einzuhalten.

(9) Die Zertifizierungsstelle hat durch Verfahren zu gewährleisten, dass das Fachwissen des Personals, insbesondere unter Berücksichtigung von Änderungen der Gesetzeslage, des Risikos für die Verarbeitung und des Standes der Technik, auf aktuellem Stand gehalten wird.

(10) Die Zertifizierungsstelle muss zu dem Personal, welches im Zertifizierungsverfahren und bei der Entscheidung über die Zertifizierung eingesetzt ist, Aufzeichnungen im Sinne des Punktes 6.1.2.2 ISO/IEC 17065:2012 führen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231348

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