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§ 7 WZEVI-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Sonstige Verlautbarungen

§ 7.

(1) Die Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, jedenfalls auch auf EVI veröffentlichen oder zugänglich machen.

(2) Den Ländern und Gemeinden steht es frei, die Veröffentlichung von Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen oder zugänglich zu machen.

(3) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012264

Dokumentnummer

NOR40252953

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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