Anlegerinformation
§ 7
(1) Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.
(2) Die Information hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Detaillierte Beschreibung der Risiken, die sich aufgrund der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergeben, insbesondere des Gegenparteirisikos;
- 2. potentielle Interessenkonflikte;
- 3. Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds;
- 4. Art der zulässigen Sicherheiten im Sinne des § 4 sowie die Höhe der erforderlichen Sicherheiten;
- 5. die Wiederveranlagungspolitik von als Sicherheit hinterlegten Sichteinlagen und kündbaren Einlagen sowie Angaben zu den Risiken der Wiederveranlagung;
- 6. die Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie);
- 7. Angaben über die sich aus den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften ergebenden direkten und indirekten operationellen Kosten und Gebühren sowie über die sonstigen Kosten oder Gebühren, welche vom Ertrag des Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts für den Kapitalanlagefonds abziehbar sind. In diese Kosten und Gebühren sind keine versteckten Gewinne einzubeziehen.
- 8. die Unternehmen, an welche die direkten und indirekten Kosten und Gebühren der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts entrichtet werden;
- 9. sofern es sich bei einem oder mehreren dieser Unternehmen um konzernangehörige Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder um eine relevante Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 21 InvFG 2011 handelt, einen Hinweis darauf;
- 10. sofern nach § 4 Abs. 2 Z 7 eine vollständige Besicherung des Kapitalanalagefonds durch von einem Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere vorzunehmen ist, einen Hinweis darauf;
- 11. Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat, welche seiner Gebietskörperschaften oder welche internationale Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters jene Wertpapiere begibt oder garantiert, die die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds gemäß § 4 Abs. 2 Z 7 als Sicherheiten für mehr als 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds entgegennimmt.
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