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§ 7 Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Werkstofftechnik

§ 7

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Grundlagen der Werkstoffbestimmung,
  3. 3. Grundlagen der Physik,
  4. 4. Bearbeitungsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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