§ 7 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 7.

Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. c GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition
  1. b) über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition
  1. b) über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

Schlagworte

Militärwaffe

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072488

alte Dokumentnummer

N51979163190

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