§ 7.
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.
(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR40135054
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