§ 7.
Lutterrückstände sind in die öffentliche Kanalisation oder in eine Lutterrückständegrube so abzuleiten, daß eine Entnahme von Alkohol ohne Verletzung von Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR12054324
alte Dokumentnummer
N3199545166J
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