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§ 7 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 7.

(1) Der Hollandgulden ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Hollandgulden ein Betrag von S 6'83 entspricht.

(2) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208769

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