§ 7 VersStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

1. Wohnsitz siehe § 26 Bundesabgabenordnung 2. ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II, BGBl. Nr. 449/1992 3. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Steuerschuldner

§ 7.

(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 8 Z 4, BGBl. I Nr. 97/2025)

(2) Hat der Versicherer einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes mit Wohnsitz (Sitz) im Inland bestellt und diesem die Steuerentrichtung übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Versicherer können einen Fiskalvertreter zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten beauftragen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen und ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellbevollmächtigter sein. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Entrichtung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Der Versicherer hat den Bevollmächtigten oder Fiskalvertreter dem Finanzamt Österreich bekannt zu geben.

(3) Hat ein Versicherer keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und wurde kein Bevollmächtigter (Abs. 2) bestellt, hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu berechnen, zu entrichten und zu erklären (§ 8 Abs. 6). Davon abweichend kann der Versicherer die Steuer für den Versicherungsnehmer selbst berechnen und anmelden und für dessen Rechnung entrichten. Macht der Versicherer von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat dieser den Versicherungsnehmer unverzüglich und das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des Folgejahres über die abgabenrechtlichen Pflichten des Versicherungsnehmers im Sinne des § 8 Abs. 5 zu informieren. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Informationen und deren Übermittlung durch Verordnung näher zu regeln. Wenn der Versicherer diesen Informationspflichten nicht nachkommt, so haftet auch dieser für die Steuer.

(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers oder des Bevollmächtigten (Abs. 2), wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

1. Wohnsitz siehe § 26 Bundesabgabenordnung

2. ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II, BGBl. Nr. 449/1992

3. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40273613

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