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§ 7 Verordnung - BMF-BGBl 1996/273

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1996

§ 7.

Pritschenwagen (Pick-up-Fahrzeuge) sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig so konstruiert sind, daß sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine hinter dem Führerhaus befindliche große und grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge sind kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch Lastkraftwagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054791

alte Dokumentnummer

N3199638114L

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