§ 7
Werden die Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des § 1 des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:
„Staatliches Gesundheitsamt für den Stadtkreis ...“.
Schlagworte
Ausführungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
10010231
Dokumentnummer
NOR40210349
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)