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§ 7 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Zulassung zur Grundausbildung

§ 7.

(1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt spätestens mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Volksanwaltschaft gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist von den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung ist für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:

1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2:

12 Monate,

2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3

6 Monate,

3. A5 bzw. v4/1:

3 Monate.

  

(3) Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 2 abgesehen werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253433

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