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§ 7 USPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 8

Neue rechtsetzende Maßnahmen

§ 7.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister im Wege der Once-Only-Plattform anzufragen, ob eine diesbezügliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben eine Nutzung dieser vorhandenen Daten ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Liegt eine diesbezügliche Informationsverpflichtung nicht vor, so hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob die für ihren/seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf eine bereits bestehende ähnliche Informationsverpflichtung abgestimmt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40236231

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