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§ 7 Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

Pflicht zur Ausweisleistung

§ 7.

(1) Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2a) Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 bis Abs. 2a kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Schlagworte

Exekutivdienst

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40210995

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