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§ 7 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 7

(1) Der Grenzübertritt in Uniform und das Tragen der Uniform im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der im § 1 Abs. 1 genannten Personen als Verbindungsbeamter/Spezialattachè ins Ausland dienstzugeteilt wird.

(3) Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates wird durch Abs. 2 nicht berührt.

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