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§ 7 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

2. Hauptstück

Wahl der Delegiertenversammlung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Durchführung der Wahl

§ 7

(1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode der Delegiertenversammlung stattzufinden. Die Wahl ist mit Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer anzuordnen; dieser Beschluss ist kundzumachen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zuzustellen. Dabei ist die Bundesgesetzblattnummer dieser Verordnung unter Hinweis auf die Auffindbarkeit im Internet anzuführen.

(2) Die Wahl zur Delegiertenversammlung erfolgt bundesweit nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl ausschließlich in Form einer Briefwahl.

(3) Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten (§ 15 Abs. 1 TÄKamG), wobei die Zahl der den Abteilungen jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertretern nach § 19 Abs. 3 TÄKamG festzulegen ist.

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