Bautechnik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 2. Gesteinskunde und Materialkunde (Werkstoffe und deren Lagerung),
- 3. Stilkunde,
- 4. Oberflächenbearbeitung,
- 5. Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010257
Dokumentnummer
NOR40204728
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