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§ 7 SchliSt-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Befangenheit

§ 7

(1) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 AVG angeführten Art vorliegen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer Befangenheit in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen; § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Streitteilen sowie dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die Ersatzbestellung unverzüglich bekanntzugeben.

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